Ab dem
01.07.11 wird der § 13b UStG Abs. 2 Nr. 10 UStG n.F. um folgende Parameter erweitert, bei deren Lieferung nicht mehr das leistende, sondern das leistungsempfangende Unternehmen die Steuer schuldet:
1. Mobilfunkgeräte (unabhängig von weiteren Nutzungsmöglichkeiten
2. Integrierte Schaltkreise vor dem Einbau in Endprodukte wie Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung ...
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