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  2. Unternehmen ///
  3. AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers

a) Die Firma CVS Ingenieurgesellschaft mbH, Bremen, im folgenden CVS genannt, führt
sämtliche Verträge nur aufgrund der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.
b) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden - nachfolgend K genannt - werden nur anerkannt, soweit dies von CVS ausdrücklich im Vertrag schriftlich bestätigt worden ist.
c) CVS räumt dem K in jedem Fall nur das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die vereinbarten Programme auf der verkauften Hardware für Zwecke des K einzusetzen.
d) Eigenschaften der Hardware und der Programme ergeben sich aus der jeweiligen Anleitung zur Anlage. CVS behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.

2. Preise

a) Alle Angebote sowie vereinbarte Preise und übliche Preisansätze verstehen sich ab Lager CVS in Bremen ausschließlich Verpackung und Transport.
b) Die Installation der Hardware wird, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Zugehörige Unterstützungsleistungen der CVS werden nach Aufwand gesondert vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere die Installation von Programmen, Netzwerken, Zubehör sowie die Einweisung und das Einrichten der Programme auf Anforderung des K. Zubehör - wie Datenträger, Netzwerkverkabelung, Stromversorgung usw. - sind im Lieferumfang nicht enthalten.
c) Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich die Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den bei CVS üblichen Sätzen. Wegezeiten sind Arbeitszeiten.
d) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Zahlungsbedingungen

a) Zahlungen sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar sofort netto Kasse.
b) Zahlt der K nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, so ist CVS berechtigt, vom 9. Tag ab Rechnungsdatum an den K die jeweils banküblichen Zinsen zu berechnen, mindestens aber 4 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz. Weitere Verzugskosten bleiben hiervon unberührt.
c) Das Recht des K, ein EDV-System einzusetzen, ruht, wenn er in Zahlungsverzug gegenüber CVS ist.
d) Der K ist - unbeschadet seines Leistungsverweigerungsrechts - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von der CVS anerkannt worden sind.

4. Lieferung

a) Die Lieferung erfolgt ab Werk (Lager Bremen).
b) Die Ware reist auf eigene Gefahr des K ohne irgendwelche Verbindlichkeiten der CVS, auch wenn die Lieferung durch ein geeignetes Transportunternehmen auf Wunsch des K erfolgt.
c) Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und im Auftrag des K gedeckt.
d) Erfolgt vereinbarungsgemäß eine Installation der Anlage durch CVS, so hat der K der CVS einen Ansprechpartner spätestens eine Woche vor Installation zu benennen, der der CVS für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.
e) Die für eine Installation erforderliche Elektroinstallation hat der K bereitzustellen. Außerdem hat er ebenfalls auf eigene Kosten für die hausinterne Verkabelung zu sorgen.
f) Verzichtet der K auf die Installation durch CVS, so gilt die Leistung als erbracht, wenn die Lieferung erfolgt ist. Erfüllungsort ist die Verladestelle der CVS in Bremen.
g) Wird eine Lagerung der Ware durch CVS erforderlich, so erfolgt diese für Rechnung und Gefahr des K, ohne irgendwelche Verbindlichkeiten der CVS zu begründen.

5. Störungen der Leistungserbringung

a) Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet sind.
b) Umstände der höheren Gewalt, welche die fristgerechte Lieferung erschweren oder unmöglich machen, geben der CVS das Recht, entweder die Leistung nach Beseitigung der Behinderung zu erbringen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Soweit irgendeine Ursache, die CVS nicht zu vertreten hat, beispielsweise auch Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung gefährden oder den Aufwand der CVS erhöhen, kann sie eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen.
c) Liegt die Nichteinhaltung der Lieferfrist im Bereich der CVS und hat diese die Überschreitung der Termine zu vertreten, so ist der K entsprechend § 323 ff. BGB berechtigt und verpflichtet, CVS eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Ansprüche auf Schadenersatz infolge verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen.
d) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen. Sofern der Käufer vier Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Ware nicht abnimmt, behalten wir uns das Recht vor, die Ware zu berechnen.

6. Gewährleistung

a) Der K hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der CVS diesen spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Diese Untersuchungsverpflichtung bezieht sich insbesondere auch darauf, ob die Sendung komplett und/oder äußerlich unbeschädigt ist. Erfolgt die Lieferung durch einen im Auftrag des K eingeschalteten Transporteur, so ist diesem bei Anlieferung ein etwaiger Schaden (äußerliche Beschädigung, Fehlbestand) zu melden. Diese Meldung ist zu dokumentieren.
b) Rücksendungen können nur mit vorherigem Einverständnis der CVS vorgenommen werden.
c) CVS haftet nicht für während der Bereitstellung der Ware entstandenen Schaden. Auch die Geltendmachung eines Folgeschadens ist ausgeschlossen.
d) Die Gewährleistungspflicht der CVS besteht in Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der CVS während der Gewährleistungsfrist. Die bei Abschluß der Leistung beginnende Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate bei ALPHABIT PC's. Im Übrigen gilt die
Herstellergarantie. In jedem Fall trägt K etwaig anfallende Lohn- und Fahrtkosten der CVS.
e) Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der K diese unverzüglich in
nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Information zu melden, und zwar auf Wunsch der CVS schriftlich. Der K hat die CVS im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen. Fehler müssen reproduzierbar oder anhand von Ausgaben des Systems demonstrierbar sein.
f) CVS wird Fehler in angemessener Frist beseitigen. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, leben die gesetzlichen Rechte des K auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf
Herabsetzung des Kaufpreises wieder auf.
g) Die Gewährleistung erlischt für solche Hardware und für solche Programme, die der K ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, daß er im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, daß er für den Fehler nicht ursächlich geworden ist.
h) CVS kann die Vergütung ihres Aufwandsverlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne daß der K einen Fehler nachgewiesen hat.
i) Bei gebrauchten Produkten entfällt die Gewährleistung. Diese werden unter Ausschluß der Gewährleistung geliefert und gegebenenfalls installiert.

7. Haftung

a) Bei der Verletzung von Exklusivrechten Dritter und damit etwaig verbundenen Verkaufsverboten sind Schadenersatzansprüche gegenüber CVS einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Verletzungen von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Verzug, Gewährleistung, Verletzung der Fehlerbeseitigungspflicht oder sonstige positive Vertragsverletzung, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung), bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist auf den Umfang der Zusicherung beschränkt.
b) Der K ist verpflichtet, die übergebenen Bedienungsanweisungen zu befolgen.
c) Der K erkennt an, daß die Programme und Programmunterlagen Betriebsgeheimnisse sind und daß sie urheberrechtlich geschützt sind. Er trifft unbegrenzt Vorsorge, daß die ihm überlassenen Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung der CVS Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
d) Der K darf die Programme nur zum Zwecke der Datensicherung kopieren.

8. Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragspreises bleibt die Hardware (Geräte) Eigentum der CVS und darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
b) Im Falle des Weiterverkaufs hat der K dem Zweitkäufer den zugunsten der CVS bestehenden Eigentumsvorbehalt zur Kenntnis zu geben und diesen Eigentumsvorbehalt aufrecht zu erhalten. Der K hat auf Verlangen der CVS Namen und Anschrift des Zweitkäufers bekannt zu geben.
c) Der vom Zweitkäufer an den K gezahlte Kaufpreis tritt an die Stelle der Vorbehaltsware und wird Eigentum der CVS und ist ohne Verzug an diese abzuführen.
d) CVS ist berechtigt, die in ihrem Eigentum stehende Ware zu besichtigen, nötigenfalls in Eigentumsverwahrung zu nehmen. Bei einer Pfändung hat der K auf das Eigentum der CVS hinzuweisen. Von der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist CVS unverzüglich zu verständigen.

9. Vertraulichkeit

CVS und K verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und als vertraulich bezeichnete Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln.

10. Schriftform, Gerichtstand

Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. Gerichtstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist der Sitz der CVS in Bremen.In jedem Fall gilt deutsches Recht, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und für ausländische Käufer. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

11. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (einschließlich der nachfolgenden ergänzenden Bedingungen zu 1 und 2) begründet nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. CVS und K verpflichten sich, nichtige Klauseln durch solche Absprachen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der jeweils nichtigen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.

Ergänzende Bedingungen für die Wartung der Hardware

1. Wartung der Hardware

a) Die nachfolgenden Bedingungen gelten, soweit in einem Wartungsvertrag keine anderslautenden ausdrücklichen Vereinbarungen schriftlich getroffen sind.
b) Die Wartung gegen pauschale Vergütung umfaßt die Instandsetzung und die Übertragung technischer Verbesserungen der Hardware aufgrund von Verbesserungen der entsprechenden Produkte. Der K ist verpflichtet, die Betriebsbedingungen für die Hardware einzuhalten.
c) Die Instandsetzung beinhaltet die Pflicht der CVS, alle Störungen, die ihre Ursache in der Beschaffenheit der Hardware haben, zu beseitigen.
d) Nicht unter die Instandsetzungspflicht fällt die Beseitigung von Störungen, die durch nicht von der CVS zu vertretende äußere Einflüsse, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung von Betriebsmaterial, das nicht den Qualitätsanforderungen von CVS entspricht, sowie durch nicht von CVS durchgeführte Änderungs- oder Wartungsmaßnahmen verursacht worden sind.
e) Alle anderen auf Wunsch des K erbrachten Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere -Instandsetzungen nach Punkt d),- Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit der CVS auf Wunsch des K, - das Umstellen von Hardware, - das äußere Reinigen. Gesondert zu vergüten sind die Lieferungen von Zubehör und der Ersatz von Verbrauchsteilen, insbesondere von Farbbändern, Datenträgern sowie sämtliche Verbrauchsmaterialien von Laserdruckern.
f) Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendung neuen Teilen gleichwertig.
Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum der CVS über.

2. Vergütung, Kündigung

a) Die Vergütungspauschalen betragen vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung während der Gewährleistungszeit 100 % der normalen Sätze. CVS ist berechtigt und verpflichtet, die Pauschalen an diejenigen, die sie beim Abschluß neuer Verträge verlangt, anzupassen. Erhöhungen sind drei Monate vorher anzukündigen. Der K ist berechtigt, die Wartungs- und Pflegevereinbarung bis zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.
b) Die Pauschalen sind kalendermäßig im voraus zu zahlen. Bei unterjähriger Zahlungsweise werden folgende Aufschläge auf den jeweiligen Teilbetrag erhoben:
vierteljährlich: 5 % , - halbjährlich: 3 %
c) Die Wartungs- und Pflegevereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
d) Die Wartungspauschale deckt die Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb ab (durchschnittliche Betriebszeit: 8 Stunden pro Tag). Der K verpflichtet sich, das Überschreiten dieser Nutzungszeit der CVS unverzüglich mitzuteilen und einen angemessenen Zuschlag zu zahlen.

Stand: 01.93 - AGB/09.98/02.20/06.05

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